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| Allgemeines | Sonstiges |
| Anmeldung | Schlussbestimmungen |
| Ausleihe, Benutzung | Gebührensatzung |
| Hausordnung | Regelung zur Internet- und Multimedia-Nutzung |
| Haftung |
Benutzungssatzung
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs.2 Ziff.9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBL. I/07, S. 286) geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S. 202) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree am 14. April 2011 folgende Satzung beschlossen.
1. Die Stadtbibliothek ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Stadt Fürstenwalde, die der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht.
2. Die Stadtbibliothek hat die Aufgaben
Ein vielfältiges Angebot an Bücher und anderen Druckerzeugnissen, sowie Bild-, Ton- und Datenträger zum Zwecke der Information, der allgemeinen, schulischen und beruflichen Bildung und der Unterhaltung und Freizeitgestaltung allgemein zugänglich zu machen.
Kinder-, Bildungs- und Sozialeinrichtungen mit kultur- und medienpädagogischen Angeboten zu unterstützen.
1.Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises oder eines gleichgestellten Ausweises mit amtlichem Adressennachweis an. Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr erfolgt die Anmeldung und Anerkennung der Benutzungsordnung durch den gesetzlichen Vertreter. Minderjährige ab dem 8. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr benötigen die schriftliche Einwilligung des Erziehungsberechtigten. Zur Abwicklung der Nutzung von Medien werden die personenbezogenen Daten elektronisch gespeichert und verarbeitet. Mit der Unterschrift erkennt de Benutzer bzw. gesetzliche Vertreter die Benutzungsordnung an und stimmt der elektronischen Speicherung seiner Daten zur Abwicklung des Ausleihverfahrens und zu statistischen Zwecken zu. Die personenbezogenen Datenwerden nach 2 Jahren gelöscht, wenn der Benutzer innerhalb dieser Zeit das Angebot der Stadtbibliothek nicht mehr genutzt hat.
2. Kooperative Benutzer (Behörden, juristische Personen, Institute, Firmen, Vereine, Schulen, Horte; Kinder- und Jugendeinrichtungen u.ä.) melden sich durch schriftlichen Antrag der vertretungsberechtigten Person an. Es können zwei weitere Personen benannt werden, die die Bibliotheksbenutzung wahrnehmen.
3. Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist nicht übertragbar. Er ist nach Entrichtung der Benutzungsgebühr gemäß der Gebührensatzung gültig. Sein Verlust sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für den Ersatz eines verlorenen Benutzerausweises ist eine Gebühr zu zahlen.
4. Der Benutzerausweis bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist nicht übertragbar. Er gilt für die Dauer eines Jahres. Sein Verlust sowie Veränderungen des Namens oder der Anschrift sind der Bibliothek unverzüglich mitzuteilen. Für den Ersatz eines verlorenen Ausweises ist eine Gebühr zu zahlen.
1. Die Benutzung von Büchern und anderen Medien kann in der Bibliothek und durch Ausleihe außer Haus erfolgen. Für die Ausleihe von Medien sind die in der Gebührensatzung der Stadtbibliothek Fürstenwalde/Spree, in der jeweils gültigen Fassung, festgelegten Benutzungsgebühren zu entrichten. Eine Rückzahlung bereits entrichteter Benutzungsgebühren ist ausgeschlossen. Von der Benutzungsgebühr befreit sind Besucher, die keine Medien entleihen und Empfänger/innen von laufenden Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Asylbewerberleistungsgesetz.
2. Die Leihfrist beträgt in der Regel:
4 Wochen: für Bücher, Landkarten, Spiele
2 Wochen: für Zeitungen, Zeitschriften, MC, CDs, CD-ROM
1 Woche: für Videos, DVDs
3. Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf höchstens zweimal verlängert werden, sofern keine Vorbestellung für eine andere Person vorliegt.
4. Medien, die zur Zeit entliehen sind können gegen eine Gebühr vorbestellt werden.
5. Von der Ausleihe in der Regel ausgenommen sind Präsenzbestände, die aufgrund ihres Nachschlagecharakters oder ihres Wertes nur in der Bibliothek benutzt werden dürfen.
6. Auf Antrag beschafft die Stadtbibliothek über den Leihverkehr Medien aus anderen Bibliotheken. Für deren Nutzung sind die Bestimmungen der entsendenden Bibliothek verbindlich. Der Auftrag ist gebührenpflichtig. Kosten im Leihverkehr, wie umfangreiche Kopierleistungen, besondere Versicherungen, Telegramme, Telefaxgebühren u.ä. werden den Benutzer/n/innen in Rechnung gestellt, wenn sie mit ihrer Zustimmung entstanden sind. Im internationalen Leihverkehr entstandene Kosten sind von dem/der Benutzer/in zu tragen.
7. Aufgestellte Kopiergeräte und Drucker können gegen eine Gebühr in Anspruch genommen werden, sofern die gesetzlichen Bestimmungen des Urheberrechts beachtet werden. Bei der Verletzung des Urheberrechts haftet die benutzende Person.
8. Die öffentlich zugänglichen Internet-Arbeitsplätze können bei Hinterlegung des Benutzerausweises genutzt werden. Es gelten die Regelungen zur Internet- und Multimedia-Nutzung in der Stadtbibliothek Fürstenwalde. Bei Missbrauch - insbesondere der Verletzung geltender Rechtsvorschriften - kann die Stadtbibliothek Personen von der Nutzung der Internet-Plätze ausschließen.
9.Bei der Überschreitung der Leihfristen sind Gebühren zu zahlen. Die Versäumnisgebühren entstehen unabhängig von einer schriftlichen Mahnung. In begründeten Ausnahmefällen können entstandene Gebühren gestundet, teilweise oder ganz erlassen werden. Die Voraussetzung ist von der gebührenpflichtigen Person glaubhaft zu machen.
10. Videos sind in zurück gespulten Zustand abzugeben. Bei Rückgabe nicht zurück gespulter Videos ist eine Gebühr zu entrichten.
§4 Behandlung der Medien, Beschädigung, Verlust
1. Im Interesse der Allgemeinheit sind empfangene Medien sorgsam und schonend zu behandeln und vor Verlust, Beschädigung und Verschmutzung zu bewahren.
2. Der Verlust oder die Beschädigung der Medien ist unverzüglich anzuzeigen. Für den Verlust und jede Beschädigung ist Schadensersatz zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn die entleihende Person kein Verschulden trifft. Dei entleihende Person haftet auch für Schäden, die durch unzulässige Weitergabe an Dritte oder durch den Missbrauch des Ausweises entstehen.
1. Mitgebrachte Taschen sind in die dafür vorgesehenen Schließfächer unterzubringen.
2. Essen und Trinken sind nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet. Das Rauchen ist in den Räumen der Stadtbibliothek nicht gestattet.
3. Lärm und Unruhe sowie Beeinträchtigungen anderer Personen sind zu vermeiden.
4. Das Mitbringen von Tieren in die Räume der Stadtbibliothek ist nicht gestattet.
5. Personen, die mehrfach und erheblich gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung verstoßen haben, können aus den Räumen verwiesen und auf Zeit oder Dauer von der Benutzung ausgeschlossen werden.
1. Für abhanden gekommene Wertsachen oder andere Gegenstände seitens der Besucher übernimmt die Bibliothek keine Haftung.
2. Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die dem/der Benutzer/in durch beschädigte Medien oder durch die Nutzung der Online-Dienste entstehen. Die Bibliothek ist nicht für Inhalte und Qualität der Online-Dienste verantwortlich.
1. Die Stadtbibliothek darf von Personen, die an einer nach dem Infektionsschutzgesetzes vom 01.Januar 2001 meldepflichtigen Krankheit leiden, nicht benutzt werden.
2. Personen, in deren Wohnung eine meldepflichtige, übertragbare Krankheit auftritt, bei der eine Desinfektion angeordnet ist, dürfen die Stadtbibliothek erst dann wieder aufsuchen, wenn ihre Wohnung desinfiziert wurde. Ausgegebene Gegenstände sind nach der Wohnungsdesinfektion zurückzugeben.
3. Von den vorstehenden Bestimmungen kann die Bibliothek in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen zulassen.
1. Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Benutzungssatzung tritt die Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek Fürstenwalde/Spree in der Fassung vom 09. Dezember 2005 außer Kraft.
Fürstenwalde, den 14.04.2011
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs.2 Ziff.9 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBL. I/07, S. 286) geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I/08, S. 202) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes des Landes Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 272), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I, S. 160) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Fürstenwalde/Spree am 14. April 2011 folgende Satzung beschlossen.
1. Für die Benutzung der Stadtbibliothek werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
2. Von der Benutzungsgebühr befreit sind Besucher, die keine Medien entleihen und Empfänger/innen von laufenden Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung), Asylbewerberleistungsgesetz.
§2 Gebührenschuldnerinnen / Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldnerinnen / Gebührenschuldner sind die Benutzerinnen / Benutzer der Bibliothek, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten.
2. Mehrere Gebührenschuldnerinnen / Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldnerinnen / Gesamtschuldner
§3 Höhe der Gebühren und Fälligkeit
1. Benutzungsgebühren
Benutzerausweis Gültigkeit
12 Monate / 6 Monate
Erwachsene 12,00 € / 7,00 €
ermäßigt (Auszubildende, Studenten,
Freiwilliges Soziales
Jahr):
8,00 € / 5,00 €
Familienkarte(2 Erwachsene und
minderjährige Kinder):
18,00 €
Kinder und Jugendliche
bis einschl.
17 Jahre, Schüler (unter Vorlage des
Schülerausweises)
4,00 €
Kooperative Benutzer
(siehe § 2 Anmeldung):
25,00 €
Monatskarte: 3,00 €
Vorbestellung einer ausgeliehenen
Medieneinheit:
1,00 €
Leihverkehr
Bearbeitung pro
Leihschein
0,50 €
Verrechnung zwischen gebenden
und nehmenden Bibliotheken
1,50 €
(zzgl. Kopierkosten, Versandkosten;
Portokosten)
Kopierleistungen- gemäß aktueller Verwaltungsgebührensatzung
Ausdruck über Drucker
1 Seite DIN A 4 (schw./w.): 0,10 €
1 Seite DIN A 4 (Farbdruck oder
Graphik)): 0,30 €
1 Seite DIN A 4 (Bilder) 0,60 €
2. Ersatzgebühren
Ersatz des Benutzerausweises: 1,50 €
Einarbeitungspauschale bei
Verlust oder Beschädigung
3,00 €
Rückspulen von Videos 0,50 €
3. Versäumnisgebühren
Bücher, Zeitungen, Zeitschriften,
Landkarten,
Spiele, MC, CD, CD-ROM
pro Medium und Woche:
1,00 €
Videos/DVDs
pro Medium und Ausleihtag:
0,50 €
4. Gebühren für die Bearbeitung von Mahnungen
schriftliche Mahnung: 2,50 €
Einschreiben: 5,00 €
5. Der/die
Benutzer/in hat Auslagen, die für beantragte oder sonst
verursachte Dienstleistungen und Aufwendungen der Stadtbibliothek entstehen,
auf Anforderung in der tatsächlich entstandenen Höhe zu ersetzen.
6. Die Gebühren
sind mit dem Entstehen der Gebührenschuld sofort fällig.
Die Gebührenschuld entsteht durch das Erfüllen des Gebührentatbestandes
§4
Schlussbestimmungen
1. Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieser Benutzungssatzung tritt die Benutzungssatzung für die Stadtbibliothek Fürstenwalde/Spree in der Fassung vom 09. Dezember 2005 außer Kraft
Fürstenwalde, den 14.04.2011